Erbrecht

 

Pflichtteilsrecht

 

Im Pflichtteilsrecht beraten und vertreten wir Sie gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in den folgenden Bereichen:

 

  • Pflichtteilsunwürdigkeit
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Pflichtteilsanspruch bei lebzeitigen Vorempfängen
  • Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht
  • Pflichtteil und Gesellschaftsrecht
  • Stundung, Zinsen und Pfändung des Pflichtteilsanspruchs
  • Pflichtteil und Erbschaftssteuer

 

 

 

 

Gesetzliche Erbfolge

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Erbenbestimmung getroffen hat. Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff BGB. Hierzu bieten wir anwaltlichen Rat und Hilfe, vor allem in folgenden Angelegenheiten:

 

  • Erbrecht der Verwandten
  • Erbrecht der Ehegatten
  • Erbrecht des Staates
  • Die erbrechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlingen
  • Testamentsanfechtung
  • Anfechtung des Erbvertrages
  • Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes
  • Haftung der Erben vor Annahme der Erbschaft
  • Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für Erben
  • Enterbung
  • Erbunwürdigkeit
  • Erbverzicht
  • Ausschlagung sowie Annahme der Erbschaft
  • Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbscheinsverfahren

 

 

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zur Regelung seiner Vermögensnachfolge hinterlassen hat. Existiert eine letztwillige Verfügung, gehen die darin enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge vor.

 

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach wird der Erblasser grundsätzlich von seinen Verwandten beerbt, wobei näher Verwandte (z. B. Kinder und Enkel) die weiter entfernten Verwandten (z. B. Neffen oder Nichten) grundsätzlich von der Erbfolge ausschließen.

 

Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte „Ordnungen“ ein.

 

Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel.

 

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.

 

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers.

 

Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern.

 

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen.

 

Dies bedeutet, dass beispielsweise vorhandene Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel) des Erblassers die Eltern und Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Nur, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel oder Urenkel) vorhanden sind, kommen die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern und Geschwister des Erblassers, zum Zuge.

 

 

Was erbt der Ehegatte?

 

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten tritt auch wie das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nur dann ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat.

 

Die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils ist abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben.

 

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel oder Urenkel) zu einem ¼ neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) oder neben Großeltern des Erblassers zur Hälfte der Erbschaft als gesetzliche Erben berufen.

 

Die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbteils wird durch den Güterstand beeinflusst, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben.

 

Haben die Eheleute keine besondere Vereinbarung getroffen bzw. keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Galt zum Todeszeitpunkt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ erhöht. Neben Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte im Falle des Güterstandes der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft also nicht nur ¼, sondern die Hälfte (¼ + ¼) des Nachlasses.

 

Neben den Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) sowie den Großeltern erhält der Ehegatte ¾ (½ + ¼) des Nachlasses.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich für den überlebenden Ehegatten unter Umständen lohnen kann, sich nicht mit der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ der Erbschaft zu begnügen, sondern das Erbe auszuschlagen, anschließend den Pflichtteil geltend zu machen und zusätzlich den Zugewinnausgleich konkret zu berechnen und geltend zu machen.

 

Haben die Eheleute zum Todeszeitpunkt im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. In diesem Fall bleibt es grundsätzlich dabei, dass der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel) zu ¼ neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) zur Hälfte an der Erbschaft beteiligt wird. Sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten allerdings lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen, erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

 

Haben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, ist zu unterscheiden, ob zwischen den Eheleuten eine sogenannte „allgemeine Gütergemeinschaft“ oder eine sogenannte „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vereinbart wurde. Haben die Eheleute eine sog. „allgemeine Gütergemeinschaft“ vereinbart, fällt der gesamte Anteil des Erblassers einschließlich Vorbehalt – und Sondergut – in den Nachlass. Hieran ist der überlebende Ehegatte – wie oben dargestellt – neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel) zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) zur Hälfte als Erbe beteiligt.

 

Haben die Eheleute eine sog. „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vereinbart, wird die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass. Im Übrigen wird der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

 

Von Bedeutung ist darüber hinaus noch der sogenannte „Voraus“ des Ehegatten. Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand erhält der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe den sog. „Voraus“. Der Voraus besteht aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) kann der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände in jedem Falle beanspruchen.

 

Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel) als gesetzliche Erben kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

 

 

 

Testament, Erbverträge und Patientenverfügungen

 

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen Ihnen bereits zu Lebzeiten, die Verteilung Ihres Nachlasses und medizinische Versorgung nach Ihren Vorstellungen zu sichern. Hierzu gestalten wir für Sie:

 

  • Einseitige Testamente
  • Gemeinschaftliche Ehegattentestamente
  • (Ehegatten-)Erbverträge
  • Unternehmenstestament – als wesentlicher Baustein der Unternehmensnachfolge
  • Patientenverfügungen (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen für Zeiten einer geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit)

 

 

Wer braucht ein Testament?

 

Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Wenn man nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt bzw. wenn man von der im Gesetz festgelegten Erbfolge abweichen will, sollte man zur Regelung seiner Vermögensnachfolge eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichten. Die Abweichung von der im Gesetz festgelegten Erbfolge durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung kann auch zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft oder aus steuerlichen Gründen geboten sein.

 

 

Wie kann man ein wirksames Testament erstellen?

 

Wenn man seine letzten Angelegenheiten durch ein Testament regeln will, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

Entweder man kann ein sogenanntes „privates handschriftliches Testament“ errichten oder man kann mit Hilfe eines Notars ein sogenanntes „öffentliches bzw. notariell beurkundetes Testament“ erstellen.

 

Ein Testament kann durch eine eigenhändige (handschriftliche) Erklärung des Erblassers errichtet werden. Das eigenhändige Testament kann jederzeit errichtet werden und verursacht keine Kosten. Allerdings besteht bei dieser Testamentsform die Gefahr einer Fälschung, der unbefugten Vernichtung oder der Unauffindbarkeit im Erbfall. Wenn eine rechtskundige Beratung fehlt, entstehen öfters auch Unklarheiten über den Inhalt der Verfügung und über die Frage, ob ein bestimmtes Schriftstück überhaupt als Testament aufzufassen ist.

 

Ein privatschriftliches Testament muss vom Erblassers eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift des Erblassers soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Darüber hinaus soll in dem Testament angegeben werden, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort die Erklärung niedergeschrieben wurde.

 

Bei der Errichtung eines öffentlichen bzw. notariell beurkundeten Testaments dient die Einschaltung eines Notars der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Dadurch wird des dem Erblasser erleichtert, seinen Willen in gültige Verfügungen von Todes wegen umzusetzen und es werden ihm auch die Konsequenzen der beabsichtigten Anordnungen verdeutlicht.

 

Ein Nachteil des öffentlichen Testaments gegenüber dem eigenhändigen Testament liegt in den entstehenden Kosten. Allerdings können durch ein notariell beurkundetes Testament in bestimmten Fällen die Kosten für einen andernfalls erforderlichen Erbschein vermieden werden, da ein notariell beurkundetes Testament eine öffentliche Urkunde ist und mit dem notariell beurkundeten Testament in Verbindung mit der Niederschrift der Testamentseröffnung (z. B. beim zuständigen Grundbuchamt) eine Eigentumsumschreibung erreicht werden kann.

 

 

Welche Möglichkeiten der Errichtung einer letztwilligen Verfügung bestehen?

 

Neben der bereits beschriebenen Errichtung eines eigenhändigen Testaments und eines notariell beurkundeten Testaments besteht für Ehegatten die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Am häufigsten ist das gemeinschaftliche Testament in der Form des sogenannten „Berliner Testaments“. In einem Berliner Testament bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Ehegatten zunächst dem überlebenden Ehegatten als Erbe zufällt. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, in der Regel die Kinder, weiter übertragen. Bei größerem Vermögen ist allerdings ein Berliner Testament in der beschriebenen Form aus steuerlichen Gründen nicht zu empfehlen.

 

Schließlich kann die Erbfolge anstatt durch ein eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament auch durch einen sogenannten „Erbvertrag“ geregelt werden. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars abgeschlossen werden.

 

Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können im Gegensatz zu Ehegatten kein gemeinschaftliches Testament errichten, aber zur Niederschrift eines Notars einen Erbvertrag abschließen.

 

 

Unsere-Standorte:

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Tel. 0741-170 700

 

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Tel. 07031-466 11 26

 

Stuttgart

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